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Aufgabe und Ziel des Strafvollzuges ist das vom Gesetzgeber in
§ 2 JVllGB I und § 2 JVollzGB III formulierte
Anliegen, alle Gefangenen zu befähigen, künftig in
sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen.
Der Strafvollzug dient auch dem Schutz der Allgemeinheit vor
weiteren Straftaten.
Um dieses Vollzugsziel zu erreichen, werden verschiedene
Behandlungsmaßnahmen angeboten, um die in der Straftat zum
Ausdruck gekommenen Defizite des Gefangenen zu beheben.
